
Von Nachliquidation spricht man, wenn nach rechtskräftiger Kostenfestsetzung vergessene oder zu niedrig geltend gemachtete Posten nachträglich im Wege der Festsetzung geltend gemacht werden. Dies ist analog § 321 ZPO zulässig.
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https://www.lexexakt.de/glossar/nachliquidation.php
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